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Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
der Wamsler Haus- und Küchentechnik GmbH, München
1. Geltung
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Liefergeschäfte auch im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nicht.
2. Vertragsgrundlagen
2.1 Aufträge oder Angebote des Bestellers sind bindend. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.
2.2 Der Inhalt unserer Auftragsbestätigung ist für den Vertragsinhalt alleine maßgeblich. Änderungen oder Ergänzungen des Bestellers sind nur wirksam vereinbart, wenn wir schriftlich zustimmen.
2.3 Wir behalten uns Konstruktions- und Formänderungen sowie Änderungen des Lieferumfangs vor, sofern die Ware nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.
2.4 Der Besteller haftet für die Richtigkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen, wie insbesondere Muster und Zeichnungen. Werden bei der Anfertigung der Waren nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Bestellers Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt uns der Besteller von sämtlichen Ansprüchen frei.
2.5 An Abbildungen/Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen sowie Software behalten wir uns alle Eigentums- und Urheber- bzw. Urheberverwertungsrechte vor. Sie dürfen ohne unsere Einwilligung Dritten nicht zugänglich gemacht oder außerhalb der Geschäftsbeziehung mit uns verwertet werden und sind auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzugeben.
3. Preise
3.1 Sämtliche Preise verstehen sich ab Werk oder Werkauslieferungslager ohne Montage, Verpackung, Fracht, Versicherung und ohne Umsatzsteuer. Mehrpreise für Sonderausführungen werden von Fall zu Fall festgelegt.
3.2 Sofern der Besteller die Lieferung nicht an seine, sondern an eine andere Adresse wünscht, werden 5 % Streckenzuschlag aus dem Rechnungsnettowert berechnet.
3.3 Werden die Preise aufgrund von Kostensteigerung in der Zeit zwischen Vertragsschluß und Lieferung von uns allgemein erhöht, so wird der am Tage der Lieferung gültige neue Preis berechnet, sofern Vertragsabschluß und vereinbarte Lieferung mindestens sechs Wochen auseinander liegen. Das gleiche gilt bei erheblichen Lieferverzögerungen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben.
4. Lieferung
4.1 Lieferfristen sind freibleibend und werden von uns nach bestem Gewissen eingehalten. Teillieferungen sind möglich.
4.2 Die Einhaltung von Lieferfristen setzt den rechtzeitigen Eingang aller für die Fabrikation oder Lieferung notwendigen Informationen und Unterlagen sowie etwa vereinbarter Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen voraus.
4.3 Unvorhersehbare und von uns unverschuldete Leistungshindernisse verlängern die Lieferzeiten für die Dauer der Auswirkungen. Leistungshindernisse sind insbesondere höhere Gewalt, hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen, ausgefallene oder nicht rechtzeitige Belieferung unserer selbst, Betriebsstörungen (z. B. durch Arbeitskämpfe oder Rohstoffmängel) und ähnliche Ereignisse. Bei Nichtverfügbarkeit der Leistung werden wir den Besteller unverzüglich davon unterrichten und gegebenenfalls bereits geleistete Zahlungen erstatten.
4.4 Für Entschädigungsansprüche des Bestellers bei verspäteter Lieferung gilt Ziffer 10. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers bleibt unberührt.
4.5 Mangels gegenteiliger Weisung versichern wir die Ware auf Rechnung des Käufers gegen Transportschäden zu einer Prämie von 1 % des Netto-Kaufpreises. Transportschäden werden nur anerkannt und beseitigt, wenn sie unverzüglich unter Vorlage einer Bescheinigung durch den Spediteur gemeldet werden. Wenn ein Umtausch notwendig wird, ist vom Besteller das umzutauschende Stück mit einem von uns ausgestellten Rücklieferungsschein frachtfrei an uns zurückzusenden.
4.6 Die Übereignung der Waren kann auch an eine Einkaufsgenossenschaft erfolgen, welcher der Besteller angehört und die seine Interessen wahrnimmt. Auch dadurch wird die Verpflichtung aus dem Kaufvertrag gegenüber dem Besteller erfüllt.
5. Pflichten des Bestellers
5.1 Wir verkaufen unsere Erzeugnisse über den einschlägigen Fach- oder Großhandel und gewähren diesem für die bestmögliche Förderung des Vertriebes einen entsprechenden Rabatt. Insbesondere ist der Besteller daher verpflichtet, unsere Erzeugnisse fachgerecht auszustellen, Kunden zu beraten, für eine ordnungsgemäße Montage und weitere servicegerechte Betreuung zu sorgen und unseriöse Verkaufsmethoden zu unterlassen, die dem Ansehen der Marke Wamsler schaden könnten.
5.2 Verletzt der Besteller eine der in Ziffer 5.1 Satz 2 erwähnten Pflichten, wird eine Schadensersatzpauschale in Höhe von 20 % des Gesamt-Auftragswertes fällig. Der Nachweis eines wesentlich höheren oder wesentlich niedrigeren Schadens bleibt ihm oder uns vorbehalten. Davon unabhängig sind wir berechtigt, vom Vertrag jederzeit zurückzutreten.
5.3 Für eine von uns gegenüber dem Endkunden eingeräumte Garantie übergibt der Besteller den Kunden die jeweils aktuelle Garantiekarte und benennt unsere den Kunden nächstgelegenen Kundendienststellen. Der Besteller wird alle zumutbaren Maßnahmen treffen, damit unzufriedene Kunden sich an diese Stellen wenden. Die Obliegenheiten des Bestellers gemäß Ziffer 6.1 bleiben unberührt.
6. Sachmängel
6.1 Der Besteller wird gelieferte Ware sofort auf Mängel untersuchen. Mängelrügen müssen unverzüglich schriftlich, spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen unter Einsendung von Belegen, Mustern, Pack- oder Kontrollzetteln und unter Angabe der Rechnungsnummer und des Rechnungsdatums erhoben werden. Andernfalls erlöschen alle Ansprüche wegen den betreffenden Sachmängeln.
6.2 Wir sind bei Mängeln stets zunächst zur Nacherfüllung in angemessener Frist bereit und berechtigt. Zur Nacherfüllung liefern wir nach unserer Wahl unentgeltlich nach oder beseitigen den Mangel. Bei fehlschlagender Nacherfüllung kann der Besteller grundsätzlich nur Minderung verlangen. Hat die Leistung für den Besteller trotz der Minderung nachweisbar kein Interesse, kann er statt der Minderung nach Ankündigung vom Vertrag zurücktreten.
6.3 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang. Unberührt bleiben die Fälle, in denen das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt, wie zum Beispiel im Falle der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 BGB oder eine Verjährungsverkürzung einer unzulässigen Haftungsbeschränkung gleichkommt, wie zum Beispiel im Falle des § 276 Abs. 3 BGB. Im Falle einer Untersagungsverfügung nach § 5 des Gerätesicherheitsgesetzes ist der Anspruch auf Nacherfüllung ausgeschlossen, wenn er später als einen Monat nach Kenntnis von der Untersagungsverfügung geltend gemacht wird.
6.4 Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Ziffer 10 (Schadenersatzansprüche). Weitergehende oder andere Ansprüche als die hier geregelten Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Unberührt bleibt das gesetzliche Rücktrittsrecht.
7. Gefahrübergang
Die Gefahr geht in allen Fällen mit Absendung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt auch bei Teillieferung und in Fällen, in denen die Versandkosten von uns getragen werden. Verzögert sich der Versand aus Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Das Eigentum an den von uns gelieferten Gegenständen behalten wir uns bis zur vollständigen Bezahlung aller uns aus Geschäftsverbindungen mit dem Besteller zustehenden und noch entstehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor. Der Besteller ist zu einer Verarbeitung der gelieferten Ware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs berechtigt. Verarbeitung und Umbildung erfolgen für uns. Soweit durch die Verarbeitung unser Eigentum an der Sache untergeht, überträgt der Besteller uns schon jetzt zur Sicherung der Ansprüche nach Satz 1 das Eigentum an dem durch die Verarbeitung entstehenden Gegenstand. Werden die gelieferten Waren mit anderen Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Waren zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen. Der Besteller ist verpflichtet, den durch die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung entstehenden Gegenstand unentgeltlich für uns zu verwahren.
8.2 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der gelieferten Ware oder des aus der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung entstehenden Gegenstandes jederzeit widerruflich im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs berechtigt. Der Besteller tritt uns schon jetzt alle ihm im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten ab. Er ist bis auf Widerruf zum Einzug der an uns abgetretenen Forderung berechtigt und verpflichtet.
8.3 Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller Ansprüche nach Satz 1 der Ziffer 8.1. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
8.4 Der Besteller hat uns auf Verlangen unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er Waren veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen.
8.5 Bei Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Das gleiche gilt bei einem Scheck- oder Wechselprotest. In diesen Fällen sind wir berechtigt, unsere Vorbehaltsware abzuholen. Hat der Kunde Vorbehaltsware mit Fremdware vermischt oder vermengt, sind wir berechtigt, im Einvernehmen mit dem Kunden anhand der Rechnungsunterlagen unsere Vorbehaltsware auszusondern. Sollte der Kunde an dieser Aussonderung nicht mitwirken, sind wir berechtigt, diese allein unter Hinzuziehung eines Sachverständigen vorzunehmen. Die Geltendmachung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt erfordert keinen Rücktritt vom Vertrag. § 449 Abs. 2 BGB gilt nicht.
9. Zahlung
9.1 Zahlungen sind spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung und Übersendung der Rechnung ohne jeden Abzug zu leisten. Bei Zahlungseingang innerhalb von 10 Tagen werden 2 % Skonto gewährt. Ersatzteil- und Kundendienstrechnungen sind sofort netto ohne jeden Abzug zahlbar. Für den Zahlungseingang ist der Tag maßgebend, an dem wir über den Betrag verfügen können. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber und nur gegen Erstattung der Diskont- und Einzugsspesen hereingenommen.
9.2 Ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nur, wenn die Gegenforderung bzw. der Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist.
9.3 Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht in Verzug, gilt ein Verzugszinssatz von mindestens 12 % p. a. Außerdem sind wir bei Zahlungsverzug berechtigt, fällige Lieferungen aus anderen Verträgen zurückzubehalten, Leistungen aufgrund von Mängelansprüchen einzustellen und die sofortige Bewirkung aller ausstehenden Zahlungen ungeachtet der Fälligkeit zu fordern, soweit wir unsere Leistungen bereits erbracht haben.
9.4 Entstehen nach Annahme der Bestellung begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers, so sind wir berechtigt, Barzahlung oder Sicherheitsleistung vor Lieferung zu verlangen. Kommt der Besteller dem nicht nach, so können wir vom Vertrag zurücktreten und vom Besteller Ersatz unserer Aufwendungen verlangen.
10. Schadensersatzansprüche
10.1 Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben, und für sonstige Schäden, die auf unserer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Einer Pflichtverletzung durch uns steht die unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gleich. Unberührt bleiben die Fälle, in denen zwingend gehaftet wird, wie zum Beispiel nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen einer etwaigen Garantie oder gegebenenfalls bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Falle einer etwaig zwingenden Haftung wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
10.2 Die Verjährungsfrist für die Schadensersatzansprüche beträgt ein Jahr.
11. Sonstiges
11.1 Erfüllungsort ist München. Auch Gerichtsstand ist München, wenn der Besteller ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
11.2 Die Rechte des Bestellers aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar.
11.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN-Kaufrechts über den internationalen Warenkauf sowie des Kollisionsrechts.
Fassung Juli 2003
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